Ethikkodex
PRÄAMBEL
Dieser Ethikkodex wurde von RE/MAX Europe erstellt
und angepasst. Er soll den ethischen und
professionellen Betrieb der Immobilienorganisation
RE/MAX fördern.
Alle Regionaldirektoren von RE/MAX Europe,
Franchisenehmer und Vertriebsmitarbeiter (zusammen
„RE/MAX-Mitglieder”) sind an die Bestimmungen dieses
Ethikkodexes gebunden und haben sich zur Einhaltung
dieser Bestimmungen und des Geistes dieses
Ethikkodex verpflichtet.
Der Ethikkodex umfasst das Verhalten der RE/MAXMitglieder
in Verbindung mit Transaktionen im
Allgemeinen, dem Umgang mit Kunden und anderen
Immobilienmaklern, Agenten oder Verkäufern
einschließlich anderer Mitglieder von RE/MAX
(„Immobilien-Professionisten”).
RE/MAX Europe hofft, dass dieser Ethikkodex allen
RE/MAX-Mitgliedern als Anleitung und Hilfestellung
dient, so dass sie auf eine Weise agieren können, die
den Ruf der Organisation RE/MAX fördert und
sicherstellt, dass RE/MAX von der Öffentlichkeit und
anderen Personen in der Branche als außerordentlich
ethische, professionelle, fähige, erfahrene und
erfolgreiche Immobilienorganisation wahrgenommen
wird.
ARTIKEL 1
Alle RE/MAX-Mitglieder halten sich über alle relevanten Angelegenheiten, die Immobilien in ihrer
Gemeinde, Stadt, Provinz bzw. ihrem Land betreffen, auf dem Laufenden.
ARTIKEL 2
Alle RE/MAX-Mitglieder müssen mit allen relevanten Gesetzen, Verordnungen, Regeln,
Regelungen, öffentlichen Richtlinien, Gebräuchen, Standards und Praktiken vertraut sein, die Immobilien in
ihrer Gemeinde, Stadt, Provinz bzw. ihrem Land betreffen, insbesondere dem Gesetz gegen unlauteren
Wettbewerb.
ARTIKEL 3
Alle RE/MAX-Mitglieder verpflichten sich, an regelmäßigen, periodischen Schulungen und Bildungsund
Informationsupdates in Bezug auf Technologie, Werkzeuge, Fähigkeiten und sonstige Angelegenheiten in
Bezug auf ihre Karrieren als Immobilien-Professionisten teilzunehmen, um ihre Karriere voranzutreiben.
ARTIKEL 4
Alle RE/MAX-Mitglieder verpflichten sich, alle Praktiken unter Immobilien-Professionisten in ihrer
Gemeinde abzuschaffen, die der Öffentlichkeit schaden oder den Berufsstand der Immobilien-Professionisten in
Verruf bringen könnte. Beim Befolgen dieser Richtlinie dürfen sich RE/MAX-Mitglieder nur an einem Rechtsstreit
beteiligen, falls dies notwendig oder unvermeidbar ist oder falls alle anderen Formen der alternativen Beilegung
von Streitigkeiten fehlgeschlagen sind.
ARTIKEL 5
Es ist keinem RE/MAX-Mitglied gestattet, einen unlauteren Vorteil gegenüber einem anderen Immobilien-
Professionisten anzustreben.
ARTIKEL 6
Es ist keinem RE-/MAX-Mitglied gestattet, einen anderen Immobilien-Professionisten davon abzuhalten
oder zu verhindern oder zu verzögern, dass dieser einem Kaufinteressenten eine Immobilie zeigt.
ARTIKEL 7
Beim Führen ihres Geschäftsbetriebs sind alle Verbundenen Unternehmen von RE/MAX bestrebt,
Streitigkeiten mit anderen Immobilien-Professionisten zu vermeiden.
ARTIKEL 8
Kein RE/MAX-Mitglied darf die Geschäftspraktiken anderer Immobilien-Professionisten öffentlich verunglimpfen
oder eine Stellungnahme über die Transaktion(en) anderer Immobilien-Professionisten abgeben. Falls die
Stellungnahme eines RE/MAX-Mitglieds ersucht wird und falls dieses es für angemessen hält, zu antworten, erfolgt
diese Stellungnahme mit strikter professioneller Integrität und Höflichkeit.
ARTIKEL 9
RE/MAX-Mitglieder sind stets verpflichtet, die Interessen ihrer Kunden zu schützen und fördern und
gleichzeitig alle Parteien einer Transaktion fair zu behandeln.
ARTIKEL 10
Es ist keinem RE/MAX-Mitglied gestattet, Verkäufer, Käufer, Immobilien-Professionisten oder
sonstigen Parteien einer Transaktion irrezuführen oder täuschende oder irreführende Praktiken in ihren
Geschäftsvorgängen anzuwenden.
ARTIKEL 11
Jedes RE/MAX-Mitglied ist verpflichtet, relevante Fakten in Bezug auf sämtliche Immobilien oder Transaktionen
nicht übertrieben oder falsch darzustellen oder zu verschleiern und alle diesem RE/MAX-Mitglied bekannten
Mängel der Immobilie offenzulegen, falls diese Mängel wesentliche Auswirkungen auf den Wert der Immobilie
haben oder die beabsichtige Nutzung dieser Immobilie beeinflussen; RE/MAX-Mitglieder sind jedoch nicht
verpflichtet, verborgene Mängel der Immobilie zu entdecken oder über ihr Fachwissen hinaus in Angelegenheiten
beratend tätig zu sein.
ARTIKEL 12
Alle RE/MAX-Mitglieder sind verpflichtet, wahre und genaue Informationen in Werbungen und/oder
Darstellungen gegenüber der Öffentlichkeit anzugeben und die Öffentlichkeit in keiner Weise irrezuführen
oder zu täuschen.
ARTIKEL 13
Es ist keinem RE/MAX-Mitglied gestattet, eine Beteiligung an Immobilien, für die er/sie exklusiv beauftragt ist,
zu erwerben oder diese für ihn/sie selbst, ein Mitglied seiner/ihrer Familie, seine/ihre Firma oder ein Mitglied davon
oder eine Körperschaft, an der er/sie eine wesentliche Beteiligung hält, zu erwerben, ohne die wahre Position
gegenüber dem Verkäufer bekannt zu geben. Beim Verkauf von Immobilien, die ihm/ihr selbst gehören, oder an
denen er/sie eine Beteiligung hält, ist ein RE/MAX-Mitglied verpflichtet, dies gegenüber dem Verkäufer anzugeben.
ARTIKEL 14
Es ist keinem RE/MAX-Mitglied gestattet, einem Klienten oder Kunden die Nutzung von Leistungen
einer anderen Organisation oder eines Geschäftsbereichs, an der/dem er/sie eine finanzielle Beteiligung hält,
zu empfehlen oder vorzuschlagen ohne diese Beteiligung zum Zeitpunkt der Empfehlung oder des Vorschlags
anzugeben.
ARTIKEL 15
Alle RE/MAX-Mitglieder sind verpflichtet, ihren Kunden rechtliche Beratung zu empfehlen, falls dies im
Interesse des Kunden liegt.
ARTIKEL 16
Es ist den RE/MAX-Mitgliedern nicht gestattet, einer Person aus Gründen der Ethnizität, Hautfarbe, Religion,
des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, einer Behinderung, des Familienstatus oder der
Nationalität professionelle Dienste zu verweigern. RE/MAX-Mitglieder dürfen sich nicht an Maßnahmen oder
Vereinbarungen zur Diskriminierung einer Person aufgrund von Ethnizität, Hautfarbe, Religion, Geschlecht,
sexueller Orientierung, Behinderungen, Familienstatus oder Nationalität beteiligen.
ARTIKEL 17
Jedes RE/MAX-Mitglied hat mindestens derart kompetente Dienstleistungen zu erbringen, wie es gewöhnlich
von der Öffentlichkeit bei Geschäften mit einem Immobilien-Professionisten erwartet wird. Kein RE/MAXMitglied
darf in Angelegenheiten, die über sein berufliches Fachwissen hinausgehen, beratend tätig sein.
ARTIKEL 18
Alle RE/MAX-Mitglieder, die einen Käufer vertreten, sind dazu angehalten, dem Verkäufer ein solches
Verhältnis bei der ersten sich bietenden Gelegenheit anzuzeigen.
ARTIKEL 19
Hinsichtlich nicht gelisteter Immobilien sind RE/MAX-Mitglieder, die einen Käufer vertreten, dazu
angehalten, dem Verkäufer ein solches Verhältnis bei der ersten sich bietenden Gelegenheit anzuzeigen.
ARTIKEL 20
Jedes RE/MAX-Mitglied, das einen Verkäufer einer Immobilie vertritt, muss den Käufern dieses Verhältnis
bei der ersten sich bietenden Gelegenheit anzeigen.
ARTIKEL 21
Bis zum Abschluss einer Transaktion müssen alle RE/MAX-Mitglieder dem Verkäufer alle Kaufangebote so
schnell wie möglich und auf objektive und unvoreingenommene Weise unterbreitet haben.
ARTIKEL 22
RE/MAX-Mitglieder sind verpflichtet, das Bestehen eines angenommenen Angebots gegenüber Maklern,
Agenten oder Verkäufern, die eine Zusammenarbeit anstreben, zu offenbaren.
ARTIKEL 23
RE/MAX-Mitgliedern ist es nicht gestattet, Vereinbarungen zur Annahme von Vergütung von mehr als einer
Partei einer Transaktion abzuschließen ohne umfangreiche Kenntnis aller Parteien.
ARTIKEL 24
Alle RE/MAX-Mitglieder müssen ein gesondertes Bankkonto getrennt von ihren eigenen Mitteln für Beträge führen,
die sie treuhänderisch für andere besitzen und diese Mittel unverzüglich gemäß der mit der Person, für die sie
diese Mittel treuhänderisch besitzen, getroffenen Vereinbarung weiterleiten.
ARTIKEL 25
Es ist keinem RE/MAX-Mitglied gestattet, zu verkaufende Immobilien zu bewerben oder deren Bewerbung
von ihm/ihr beschäftigten oder mit ihm/ihr verbundenen Unternehmen zu gestatten, ohne den Namen des
RE/MAX-Büros anzugeben, das diese Transaktion abwickelt.
ARTIKEL 26
Schilder, die darauf hinweisen, dass Immobilien verkauft, vermietet oder vermittelt werden, dürfen ohne
die Zustimmung des Eigentümers nicht auf dem Gelände platziert werden.
ARTIKEL 27
Nur falls das RE/MAX-Mitglied der beauftragte Makler, Agent oder Verkäufer ist, darf er/sie angeben, die Immobilie
„verkauft” zu haben, selbst falls der Verkauf durch die kooperativen Bemühungen eines anderen Immobilien-
Professionisten zustande gekommen ist. Nach Abschluss der Transaktionen kann es der beauftragte Makler,
Agent oder Verkäufer den erfolgreich kooperierenden Maklern, Agenten und Verkäufern jedoch nicht untersagen,
mit ihrer „Kooperation”, „Teilnahme” oder „Assistenz” bei der Transaktion zu werben oder ähnliche Darstellungen
abzugeben.
ARTIKEL 28
Soweit dies möglich ist, müssen RE/MAX-Mitglieder sicherstellen, dass alle finanziellen Pflichten und
Verpflichtungen zwischen Verkaufsmitarbeitern und deren Kunden in Bezug auf Immobilientransaktionen
schriftlich erfolgen, beurkundet werden, die exakte Vereinbarung der Parteien wiedergeben und
anderweitig mit lokalen gesetzlichen Anforderungen konform sind.
ARTIKEL 29
Zu den Zeitpunkt, zu dem irgendeine Partei einer Transaktion irgendein Dokument unterzeichnet oder mit
Initialen versieht, muss das RE/MAX-Mitglied sicherstellen, dass diese Partei eine Kopie dieses
unterzeichneten oder mit Initialen versehenen Dokuments erhält.
ARTIKEL 30
Bei kooperativen Transaktionen wird die gesamte Vergütung, die in Verbindung mit einer Transaktion fällig
ist, an das Büro gezahlt, bei dem der Immobilien-Professionist Mitglied ist und nicht an den individuellen
Immobilien-Professionisten.
ARTIKEL 31
Verhandlungen in Bezug auf Immobilien, für die ein Immobilien-Professionist individuell beauftragt ist, werden
mit diesem Immobilien-Professionisten geführt und nicht mit dem Eigentümer der Immobilie außer dies erfolgt
mit der Zustimmung des Immobilien-Professionisten.
ARTIKEL 32
RE/MAX-Mitglieder, die als exklusive Agenten eines Verkäufers agieren, müssen die Bedingungen und
Bestimmungen von Kooperationsangeboten festlegen. Kooperierende Makler, Agenten und Verkäufer dürfen nicht
davon ausgehen, dass ein Kooperationsangebot ein Vergütungsangebot enthält. Der Anspruch auf Vergütung bei
einer Kooperationstransaktion muss zwischen dem beauftragten und dem kooperierenden Makler, Agenten oder
Verkäufer vor Erstellung eines Kaufangebots für die Immobilie vereinbart werden.
ARTIKEL 33
Jedes RE/MAX-Mitglied, das Informationen von einem beauftragten Makler, Agenten oder Verkäufer über
Immobilien zum Verkauf erhält, ist nicht berechtigt, diese Informationen zu vermitteln oder einen Drittmakler, –
agenten oder -verkäufer ohne die Zustimmung des beauftragten Maklers, Agenten oder Verkäufers zur Kooperation
aufzufordern.
ARTIKEL 34
RE/MAX-Partner dürfen Klienten anderer Immobilien-Professionisten kontaktieren, um eine andere
Art von Immobilienservice, der nicht mit der Art von Service in Verbindung steht, der gerade von diesem anderen
Immobilien-Professionisten angeboten wird, anzubieten oder einen Vertrag zu dessen Angebot abzuschließen.
ARTIKEL 35
Es ist keinem RE/MAX-Mitglied gestattet, eine Beauftragung für Immobilien zu beantragen, für die derzeit
ein anderer Immobilien-Professionist exklusiv beauftragt ist. Dies untersagt es einem RE/MAX-Mitglied nicht, nach
Ablauf des ursprünglichen Auftrags solch eine Beauftragung zu beantragen. Falls sich der beauftragte Makler,
Agent oder Verkäufer außerdem weigert, das Ablaufdatum und die Art der Beauftragung mitzuteilen, kann ein
RE/MAX-Mitglied den Verkäufer kontaktieren, um die Informationen zu erhalten, und die Bedingungen zu
besprechen, zu denen er/sie möglicherweise in Zukunft beauftragt werden kann oder alternativ eine Beauftragung
erhalten kann, die nach Ablauf der bestehenden exklusiven Beauftragung in Kraft tritt.
ARTIKEL 36
Falls ein RE/MAX-Mitglied vom Eigentümer einer Immobilie wegen des Verkaufs dieser Immobilie kontaktiert
wird, für die ein anderer Immobilien-Professionist exklusiv beauftragt ist, und das RE/MAX-Mitglied die Diskussion
nicht direkt oder indirekt begonnen hat, kann das RE/MAX-Mitglied die Bedingungen besprechen, zu denen er/sie
möglicherweise eine zukünftige Beauftragung erhält, oder alternativ eine Beauftragung erhalten kann, die nach
Ablauf der bestehenden exklusiven Beauftragung in Kraft tritt.
ARTIKEL 37
Es ist keinem RE/MAX-Mitglied gestattet, als Kunde persönlich oder telefonisch Immobilieneigentümer zu
konsultieren, deren Immobilien offiziell bei einem anderen Immobilien-Professionisten gelistet sind.
ARTIKEL 38
Es ist keinem RE/MAX-Mitglied gestattet, Post oder andere Formen schriftlicher Aufforderungen
an Immobilieneigentümer zu verteilen, für deren Immobilien ein anderer Immobilien-Professionist
exklusiv beauftragt ist, wenn diese Aufforderungen nicht Teil einer allgemeinen Mailingliste sind, sondern sich
spezifisch an Immobilieneigentümer richten, für deren Immobilien ein anderer Immobilien-Professionist
exklusiv beauftragt ist.
ARTIKEL 39
Vor der Annahme einer Beauftragung haben die RE/MAX-Mitglieder eine affirmative Verpflichtung,
angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um zu bestimmen, ob die beauftragte Immobilie einer
aktuellen, gültigen Vereinbarung zur exklusiven Beauftragung unterliegt.